AGBs
Allgemeine Geschäfts- und Lieferbedingungen
1. Allen Verkäufen, Lieferungen und Leistungen liegen die folgenden Verkaufs, und Lieferbedingungen zugrunde. Ergänzungen, Abänderungen oder Nebenabreden sind nur wirksam, wenn sie schriftlich bestätigt werden.
2. Lieferverpflichtung
Alle Angebote sind freibleibend, eine Lieferverpflichtung besteht erst nach vom Auftraggeber gegengezeichneter schriftlicher Auftragsbestätigung. Lieferzeiten beginnen erst nach völliger Klarstellung aller Einzelheiten des Auftrages. Soweit eine Anzahlung bzw. Vorkasse vereinbart ist, beginnt die Lieferzeit erst, wenn diese Anzahlung bzw. Vorkasse geleistet wurde. Vereinbarte Lieferfristen gelten als unverbindliche Richtlinien. Bei Streik, Eingriffen höherer Gewalt, bei Rohstoffmangel, Lieferverzögerungen durch Vorlieferanten, Betriebsstörungen jeder Art verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um die Dauer der Verzögerung. Dauert die Lieferunterbrechung länger als 2 Monate über den vorgesehenen Liefertermin hinaus, sind sowohl Auftraggeber als auch Auftragnehmer berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Ansprüche sind dann beiderseits ausgeschlossen.
3. Preis
Die Preise verstehen sich, wenn in der Auftragsbestätigung nicht anders vermerkt, ab Werk.
4. Zahlung
Wir versenden die bestellte Ware ausschließlich gegen Vorkasse oder per Nachnahme
4.1 Bei Vorkasse kann der Auftraggeber unter folgenden Möglichkeiten wählen:
b) Kopie ihrer Überweisung mit Bankbestätigung, per Fax
c) Blitzüberweisung (von ihrer Hausbank)
Bei Selbstabholung wird die bestellte Ware nur gegen Barzahlung oder gegen bankbeglaubigten Scheck übergeben.
Im Falle eines Zahlungsverzuges werden durch den Auftragnehmer Verzugszinsen tagesanteilig in Höhe von 12% per anno aus dem noch ausstehenden Betrag in Rechnung gestellt.
4.2. Für Mahnschreiben fallen je Schreiben € 5 Mahnkosten an.
5. Aufrechnung
Die Aufrechnung mit anderen als unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen ist ausgeschlossen.
6. Pauschalierter Schadensersatz
Kündigt der Auftraggeber, so ist der Auftragnehmer berechtigt, 10% der Gesamtauftragssumme als Schadensersatz zu verlangen. Dem Auftragnehmer bleibt es ausdrücklich vorbehalten, einen etwaigen höheren Schaden nachzuweisen. Ebenso bleibt es dem Auftraggeber vorbehalten, einen geringeren Schaden nachzuweisen.
7. Gewährleistung
7.1 Offensichtliche Mängel müssen unverzüglich schriftlich angezeigt und gerügt werden. Zu einem späteren Zeitpunkt können Gewährleistungsansprüche wegen offensichtlicher Mängel nicht mehr geltend gemacht werden. Verdeckte Mängel müssen innerhalb von 3 Tagen nach ihrer Entdeckung, spätestens 1 Monat nach Ablieferung der Ware, dem Auftragnehmer durch eingeschriebenen Brief angezeigt werden.
7.3 Solange der Auftragnehmer seinen Verpflichtungen auf Behebung der Mängel nachkommt, hat der Auftraggeber nicht das Recht, Herabsetzung der Vergütung oder sofern nicht ein endgültiges Fehlschlagen der Nachbesserung vorliegt. Der Auftraggeber darf den Mangel selbst nicht beseitigen und die hierfür erforderlichen Aufwendungen vom Auftragnehmer verlangen. Ist eine Nachbesserung oder Ersatzlieferung unmöglich, schlägt sie fehl oder wird sie verweigert, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl einen entsprechenden angemessenen Preisnachlass oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen. Satz 1 gilt nicht bei Verbrauchergeschäften über den Bezug beweglicher Sachen.
7.4 Gewährleistungsansprüche sind ausgeschlossen, soweit seitens des Auftraggebers die Ware weiter verarbeitet wurde.
8. Ein Umtausch gelieferter Waren ist grundsätzlich ausgeschlossen.
9. Eigentumsvorbehalt
9.1 Gelieferte Gegenstände bleiben bis zur vollen Bezahlung der Vergütung Eigentum des Auftragnehmers.
9.2 Der Auftraggeber ist verpflichtet, Pfändungen der Eigentumsvorbehaltsgegenstände dem Auftragnehmer unverzüglich schriftlich anzuzeigen und die Pfandgläubiger von dem Eigentumsvorbehalt zu unterrichten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, die ihm unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstände zu veräußern, zu verschenken, zu verpfänden oder zur Sicherheit zu übereignen.
9.3 Erfolgt die Lieferung für einen vom Auftraggeber unterhaltenen Geschäftsbetrieb, so dürfen die Gegenstände im Rahmen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung weiter veräußert werden. In diesem Falle werden die Forderungen des Auftraggebers gegen den Abnehmer aus der Veräußerung bereits jetzt in Höhe des Rechnungswertes des gelieferten Vorbehaltsgegenstandes dem Auftragnehmer abgetreten. Bei Weiterveräußerung der Gegenstände auf Kredit hat sich der Auftraggeber gegenüber seinem Abnehmer das Eigentum vorzubehalten. Die Rechte und Ansprüche aus diesem Eigentumsvorbehalt gegenüber seinem Abnehmer tritt der Auftraggeber hiermit an den Auftragnehmer ab.
9.4 Werden Eigentumsvorbehaltsgegenstände als wesentliche Bestandteile in das Grundstück des Auftraggebers eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt die aus einer Veräußerung des Grundstückes oder von Grundstücksrechten entstehenden Forderungen in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab.
9.5 Werden die Eigentumsvorbehaltsgegenstände vom Auftraggeber bzw. im Auftrag des Auftraggebers als wesentliche Bestandteile i das Grundstück eines Dritten eingebaut, so tritt der Auftraggeber schon jetzt gegen den Dritten oder den, den es angeht, etwa entstehenden Forderungen auf Vergütung in Höhe des Rechnungswertes der Eigentumsvorbehaltsgegenstände mit allen Nebenrechten an den Auftragnehmer ab. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsgegenstände mit anderen Gegenständen durch den Auftraggeber steht dem Auftragnehmer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Rechnungswertes der Vorbehaltsgegenstände zum Wert der übrigen Gegenstände zu.
9.6 Soweit die Liefergegenstände wesentliche Bestandteile des Grundstückes geworden sind, verpflichtet sich der Auftraggeber bei Nichteinhaltung vereinbarter Zahlungstermine, dem Auftragnehmer die Demontage der Gegenstände, die ohne wesentliche Beeinträchtigung des Baukörpers ausgebaut werden können, zu gestatten und ihm das Eigentum an diese Gegenständen zurück zu übertragen. Die Demontage und sonstige Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers.
10. Transportgefahr
Mit Abschluss der Verladung auf Transportfahrzeuge, bzw. mit der Ablieferung der Ware an den Spediteur, geht die Transportgefahr auf den Auftraggeber über. Das gilt auch, wenn einen Beteiligung an den Frachtkosten bzw. Franko Lieferung vereinbart wurde. Der Versand von Waren erfolgt stets auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Transportversicherungen werden nur auf schriftliche Anforderung des Auftraggebers durch den Auftragnehmer vermittelt oder abgeschlossen. Die Kosten gehen zu Lasten des Auftraggebers. Der Auftraggeber hat Schäden, die an der Ware und/oder Verpackung ersichtlich sind, sofort bei Anlieferung auf den jeweiligen Frachtpapieren geltend zu machen, da sonst die Haftung des Spediteurs im Regelfall durch diesen abgelehnt wird. Der Auftragnehmer tritt bereits jetzt sämtliche, ihm aus dem Vertragsverhältnis mit dem Spediteur zustehenden Schadensersatzansprüche an den Auftraggeber ab. Der Auftraggeber kann somit seine Ansprüche selbst beim Spediteur geltend machen 8 Drittschadensliquidation )
11. Versandart und Versandkosten
Wenn vom Auftraggeber nicht ausdrücklich anders gefordert, erfolgt der Versand nach Ermessen des Auftragnehmers entweder durch Spediteur oder Paketdienst. Sämtliche Kosten für Fracht und Zustellung von Spediteur und Bundesbahn gehen grundsätzlich zu Lasten des Auftraggebers.
12. Verpackung
Die Verpackungskosten sind in den Frachtkosten nicht enthalten. Verpackung wird nicht zurückgenommen. Bei Versand der Waren auf Paletten bzw. Behältern der Bundesbahn, hat der Kunde für die Rücklieferung zu sorgen.
13. Vertragsbestimmungen
Soweit einzelne Vertragsbestimmungen oder Zusatzvereinbarungen dieses Vertrages ungültig sein sollten, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmungen ist zwischen den Parteien eine dem Sinn und der wirtschaftlichen Zielsetzung nach möglichst gleichwertige rechtswirksame Regelung zu vereinbaren, wobei der ursprüngliche Wille beider Vertragsparteien ohne Einschränkung zu berücksichtigen ist.
14. Gerichtsstand
Sind beide Vertragsparteien Kaufleute, so ist ausschließlicher Gerichtsstand der Geschäftssitz des Auftragnehmers.
Treffelstein 2014